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§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt "AntiAtomBonn e. V." Er hat seinen Sitz in Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt vor den Gefahren der Atomenergieerzeugung. Der bestmögliche Schutz ist nach Auffassung des Vereins die Beendigung der Erzeugung von Atomenergie.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

 

Informationen und Bildungsangebote zu den Gefahren für die Umwelt durch die Atomenergieerzeugung sowie über Möglichkeiten alternativer Energieerzeugung und Energieeinsparung, unter anderem durch Veröffentlichungen von Druckschriften, von Pressemitteilungen und im Internet sowie durch Vorträge und andere Veranstaltungen;

 

Anregung und Unterstützung des Engagements von Einzelpersonen oder Gruppen im Sinne des Vereinszwecks, etwa durch Hilfestellungen für individuelle Aktivitäten, um über die Gefahren der Atomkraft für die Umwelt aufzuklären;

 

Unterstützung oder Organisation von Veranstaltungen zu Diskussion und Meinungsaustausch;

 

Organisation von gemeinschaftlichen Meinungsäußerungen zu Umweltschutz und Energieerzeugung, zum Beispiel durch Unterschriftensammlungen oder Petitionen.

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und derer Programme. Der Verein ist unabhängig gegenüber allen wissenschaftlichen, weltanschaulichen, politischen und religiösen Gruppen und Richtungen sowie gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann Angestellte mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte betrauen (Geschäftsstelle). Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

(4) Der Vorstand sollte Beschlüsse im Konsens fassen.

 

(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 5 Mitglieder

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Anträge auf Mitgliedschaft können an den Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung aufheben.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eine formlose schriftliche Mitteilung erfolgen.

 

(4) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch ohne persönliche Anwesenheit aller TeilnehmerInnen an einem Ort durchführbar, z.B. in Telefonkonferenzen oder Internetchats.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden. Die Information der Mitglieder kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen, sofern sichergestellt werden kann, dass alle Mitglieder erreicht werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:

 

Genehmigung des Jahresabschlusses

Kassenprüfung

Entlastung des Vorstandes

Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

Amtsdauer Vorstand.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Vor der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand eine Person als ProtokollantIn.

 

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(8) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse zu Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit.

 

§ 7 Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „.ausgestrahlt e. V.“ mit Sitz in Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.